Die soziale Wohngemeinschaft in Gradačac

Statuten


Statuten Verein «Naš Izvor Schweiz»

1.          Name, Sitz, Zweck, Begriffe

Art. 1

Name, Dauer und Sitz

Unter dem Namen «Naš Izvor Schweiz» besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) als juristische Person.

Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer und hat seinen Sitz in Zürich.

Art. 2

Zweck

Der Verein «Naš Izvor Schweiz» bezweckt den Aufbau, den Betrieb und die Finanzierung einer begleiteten Wohngemeinschaft für sozial benachteiligte Frauen in Gradačac, Bosnien-Herzegowina. Durch selbstbestimmtes und gemeinschaftliches Zusammenleben in einer stabilen Umgebung, der Ermächtigung durch Bildungsangebote und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Umlandes soll die Autonomie der Bewohnerinnen gestärkt werden.

Zur Umsetzung der Vereinsziele arbeitet der Verein eng mit der gemeinnützigen Bosnischen Stiftung «Naš Izvor» zusammen, welche als lokale Betreiberin der Wohngemeinschaft auftritt.

Der Verein stützt seine Arbeit auf die Grundsätze der Menschlichkeit, der Toleranz, der Unparteilichkeit und der Gleichstellung aller Menschen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

2.          Mitgliedschaft

Art. 3

Mitgliedschaftsarten

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Es bestehen folgende Arten der Mitgliedschaft:

  • a) Einzelmitglieder sind natürliche Personen
  • b) Kollektivmitglieder sind juristische Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes

Art. 4

Rechte der Mitglieder

Einzelmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht und können sich in ein Organ des Vereins «Naš Izvor Schweiz» gemäss Art. 15 wählen lassen. Sie haben je eine Stimme.

Kollektivmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht. Sie haben je eine Stimme, unabhängig von ihrer Grösse.

Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung Geschäfte vorzuschlagen und zu traktandierten Geschäften Anträge zu stellen.

Art. 5

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich

  • a) den Zweck des Vereins «Naš Izvor Schweiz» zu unterstützen
  • b) die Statuten zu achten

Art. 6

Aufnahme von Mitgliedern

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 7

Beschreibung der verschiedenen Mitgliederarten

Weitere Ausführungen zu den Mitgliederarten werden vom Vorstand definiert und transparent allen Mitgliedern zugänglich gemacht.

Art. 8

Mitgliederbeiträge

Es wird kein Mitgliederbeitrag erhoben.

Art. 9

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Todesfall.
  • b) bei juristischen Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung derselben.

Art. 10

Austritt

Mitglieder können auf Ende Jahr aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 11

Ausschluss

  • a) Wichtige Gründe     

    Mitglieder können vom Vorstand aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

    Ist das ausgeschlossene Mitglied mit dem Ausschluss durch den Vorstand nicht einverstanden, kann das ausgeschlossene Mitglied an der nächsten Mitgliederversammlung beantragen, dass die Mitgliederversammlung über seinen definitiven Ausschluss abstimmt.         

    Der Ausschluss ist definitiv, wenn eine einfache Mehrheit der an der Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder dem Ausschluss zustimmt.

3.          Finanzen und Haftung

Art. 12

Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • a) Schenkungen, Vermächtnisse, Spenden oder andere Zuwendungen;
  • b) Erträge aus Vereinsveranstaltungen und Projekten;
  • c) Beiträge von privaten Organisationen, Stiftungen und Unternehmen;
  • d) Erträge aus dem Vereinsvermögen;
  • e) Subventionen der öffentlichen Hand.

Art. 13

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 14

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

4.          Organe

Art. 15

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung;
  • b) der Vorstand;
  • c) die Revisionsstelle.

4. 1         Mitgliederversammlung

Art. 16

Stellung und Stimmrecht

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die regulären Vereinsmitglieder haben je eine Stimme.

Art. 17

Einberufung und Traktandierung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Jedes reguläre Mitglied hat das Recht, die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands zu verlangen. Das Begehren ist spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 18

Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung hat binnen zweier Monate nach Beschluss des Vorstands bzw. Antrag der Mitglieder zu erfolgen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung (brieflich oder per E-Mail) zu erfolgen.

Art. 19

Nicht traktandierte Geschäfte

Über Geschäfte, welche nicht traktandiert sind, kann die Versammlung beraten und mit einer absoluten Mehrheit aller anwesenden Vereinsmitglieder Beschluss fassen.

Art. 20

Aufgaben und Kompetenzen

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
  • b) die Abnahme des Revisionsberichts, des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
  • c) die Festlegung des Jahresbudgets;
  • d) die Entlastung des Vorstandes;
  • e) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  • f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • g) die Beschlussfassung über Rekurse gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand;
  • h) die Behandlung von Anträgen der Mitglieder und des Vorstandes;
  • i) den Beschluss über einen Zusammenschluss mit anderen Vereinen oder sonstigen juristischen Personen;
  • j) die Änderung der Statuten;
  • k) die Auflösung des Vereins.

Art. 21

Beschlussfassung

Beschlüsse an der Mitgliedersammlung werden, soweit diese Statuten oder das Gesetz nichts anderes vorsehen, in offener Abstimmung mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst (in Person und/oder virtuell).

Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

Statutenänderungen oder der Zusammenschluss mit anderen Vereinen oder sonstigen juristischen Personen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Mitglieder.

Stellvertretung durch ein anderes Vereinsmitglied mit schriftlicher oder mündlicher Vollmacht ist zulässig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr (ein Antrag ist angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen vorliegen). Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Art. 22

Schriftliche Beschlussfassung

Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Mitgliederversammlung gleichgestellt.

Stellvertretung durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht ist bei der schriftlichen Beschlussfassung zulässig.

Art. 23

Vorsitz und Protokollführung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstand.

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses ist von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

4. 2         Vorstand

Art. 24

Führendes Organ des Vereins

Der Vorstand ist das ausführende und geschäftsführende Organ des Vereins.

Art. 25

Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und konstituiert sich selbst.

Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere:

  • a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
  • b) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • c) Beschluss über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  • d) Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden von Mitgliedern;
  • e) Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
  • f) Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • g) Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes;
  • h) Anstellung oder Beauftragung externer Personen für die Erreichung der Vereinsziele gegen eine angemessene Entschädigung.

Der Vorstand ist überdies zuständig für jede Aufgabe, die nicht von Gesetzes wegen oder aufgrund dieser Statuten einem anderen Organ übertragen wurde.

Art. 26

Organisation und Beschlussfassung

Der Vorstand regelt seine Organisation selbst.

Der Vorstand hat die Möglichkeit, zur Erledigung von Vereinsaufgaben Kommissionen zu schaffen.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, wird an der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung bei Bedarf ein Ersatzmitglied gewählt.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

Art. 27

Zeichnungsberechtigung

Die Vorstandsmitglieder sind zeichnungsberechtigt mit Einzelunterschrift.

Der Vorstand kann davon abweichende Zeichnungsberechtigungen festlegen und auch Personen ausserhalb des Vorstands eine Vollmacht mit Zeichnungsberechtigung ausstellen.

4. 3         Revisionsstelle

Art. 28

Revisionsstelle

Die GV wählt, jeweils für die Dauer von einem Jahr, die Revisionsstelle. Die Revisionsstelle ist wieder wählbar. Es wird mindestens ein/e Revisor/in gewählt.

Die Revisionsstelle prüft die Bilanz und die Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

5.          Kommissionen

Art. 29

Kommissionen

Der Vorstand kann mehrere Kommissionen einsetzen und mit spezifischen Aufgaben betrauen. Die Mitglieder der Kommissionen müssen Vereinsmitglieder jedoch nicht zwingend Mitglieder des Vorstandes sein.

6.          Auflösung und Liquidationserlös

Art. 30

Auflösung

Der Verein kann nur an einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Mitglieder.

Art. 31

Liquidationserlös

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel (Liquidationserlös) sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

7.          Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Eintragung ins Handelsregister

Art. 32

Anwendbares Recht

Diese Statuten unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht.

Unter Vorbehalt zwingender Bestimmungen des schweizerischen Rechts sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Vereins zuständig.

Art. 33

Eintragung im Handelsregister

Der Vorstand ist berechtigt, den Verein an seinem Sitz in das Handelsregister einzutragen.

8.          Inkrafttreten

Art. 34

Inkrafttreten

Die Statuten wurden von der Gründungsversammlung genehmigt und treten mit der Gründungsversammlung vom 11. April 2022 in Kraft.

Zürich, 11. April 2022